Als Eigentum bezeichne ich eine Negation der Eigentumsansprüche von andern. Eigentum ist ein Rechtsverhältnis. Es betrift ein Gut, das ich gekauft habe (oder eben hätte kaufen können, wenn ich es anders angeeignet habe.) |
Als Eigentum bezeichne ich das institutionalisierte Resultat einer Aneignung, wobei ich im institutionell entwickelten Fall den Ausdruck Eigentum für die angeeignete Sache und für das verfasste Verhältnis verwende, in welchem dem Eigentümer eine spezifizierte Verfügungsgewalt über sein Eigentum zugestanden wird, sofern er sie nicht durch Vertrag anderen zum Besitz überlassen hat.
Die naturwüchsige Aneignung durch Besetzung von Grundstücken und allem, was auf diesen Grundstücken vorkommt, ist durch den Kaufvertrag aufgehoben, in welchem immer ein Eigentümer vorausgesetzt wird.
Ein typischer Fall ist der Claim, der eine Landnahme rechtlich verbrieft.
Eigentum verursacht keine Probleme, nur aus Eigentum abgeleitete Rechte sind ein Problem.
Eigentum wird als Vermögen quantifiziert.
Beispiel:
Das Geld in meinen Portemonnaie (Sache) ist mein Eigentum, weil ich es gemäss Obligationenrecht "gekauft" habe (Rechtsverhältnis).
In expliziten Rechtsverhältnissen ist festgelegt, welche Rechte mit dem Eigentum verbunden sind, ob man beispielsweise Leibeigene ungestraft töten darf, oder ob ich meine Banknoten verbrennen darf.
Beispiel:
Das Geld in meinem Portemonnaie darf ich entsorgen, aber ich darf es nicht überall entsorgen.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert Eigentum als das Recht, über eine Sache in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben zu verfügen. Im Artikel 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht: "Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen" (Vindikation) "und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren."
In entwickelten Rechtsverhältnissen wird (meistens) Eigentum und Besitz unterschieden. Der Mieter beispielsweise ist - in unserer Rechtsprechung - Besitzer, aber nicht Eigentümer der gemieteten Sache. Der Besitzer hat andere Rechte als der Eigentümer. Der Mieter darf beispielsweise in der Wohnung wohnen, was ihm der Eigentümer nicht verwehren kann, solange der Mietvertrag gültig ist.
Beispiel:
In unseren entwickelten Rechtsverhältnissen sind die Münzen und Banknoten in meinem Portemonnaie nicht mein Eigentum. Sie sind in meinem Besitz, weil ich sie eingetauscht habe. Ich darf sie nicht vernichten. Sie sind Eigentum der Herausgeber und repräsentieren mein Eigentum an Tauschwerten.
siehe auch Eigentumsrecht, immaterielles Eigentumsrecht
Im Ausdruck Eigentum steckt quasietymologisch der Ausdruck "eigen", mit welchem ich wie mit dem eigentumsanzeigenden Fürwort (Possesivpronomen) eine noch nicht geschiedene Differenz zwischen einem subjektiven und einem gesellschaftlichen Verhältnis bezeichne. Ich spreche etwa von meinen eigenen Augen, von meinem eigenen Bruder und von meinem eigenen Auto.
Die ursprünglichste Aneignung bezeichne ich als Autopiese, in welcher ich mich zunächst hervorbringe, indem ich Material der Welt aneigne und anschliessend Material mit der so von mir getrennten Umwelt austausche. Die Nahrung, wozu insbesondere auch der Sauerstoff und die Sonnenwärme gehören, eigne ich zunächst - im Prinzip - an, ohne sie jemand anderem vorzuenthalten. Wo andere dieselbe Sache aneignen möchten, wird die Aneignung zur Enteignung und mithin zu Eigentum. Eigentum bestimme ich negativ, als das, was mir weggenommen werden könnte, ohne dass dabei meine materielle Autopoiese unmittelbar beeinträchtig würde, wie das bei einem allfälligen Organhandel der Fall wäre. Eigentum habe ich ausschliesslich in meiner Um-Welt.
Weil Eigentum immer gegen die Interessen von anderen ist, ist es immer auch legitimiert. Jede Legitimation beruht auf der - oft aus dem Bewusstsein verdrängten - Macht, andere zur Anerkennung der Berechtigung zu zwingen. Jenseits des Rechts (also vor jedem Recht) impliziert Eigentum eine dialektische Differenz, indem jedes Eigentum jemanden vom Eigentum ausschliesst, der Anspruch anmeldet (Dialektik heisst Aussage gegen widersprechende Aussage). Eigentum impliziert Durchsetzung von Interessen, was - später - im Recht geregelt wird, wobei das sogenannte Recht immer das durchgesetzte Interesse reflektiert (vgl F. Lassalle: Ueber Verfassungswesen).
Eine subtile Legitimation wird paradoxerweise als "Naturrecht" bezeichnet. "Naturrechtlich" leben Menschen im Ur-Gebiet, das keine Begrenzungen hat, also nach aussen endlos gross ist (wie die Welt) und nach innen keine Zäune oder andere Begrenzungen hat. Leitbild für solche Ur-Menschen sind idealisierte Nomanden, die jagen und sammeln, wobei sie die Grenzen des Niemandlandes, in welchem sie leben, nicht erkennen und keine territorialen Konflikte habe, weil das weite Land in bezug auf ihre Bedürfnisse vollständig homogen ist. Wer etwas erlegt oder gesammelt hat, hat es sich naturwüchsig angeeignet. Er ist nicht Eigentümer, weil niemand da ist, der das anders sieht. Wer sich mit den gesammelten Materialien ein Werkzeug macht, hat es sich naturwüchsig angeeignet, es ist in seinen Händen, aber zunächst auch kein Eigentum.
Diese "Natur" ist eine - als (naive) Geschichte erzählte - Projektion, in welcher "geschichtlich" später ausdifferenzierte Bedingungen abstrahiert werden. Solche Differenzierungen sind:
Tausch:
Wer eine Sache gegen eine andere tauscht, wird Proto-Eigentümer. Tauschen ist ein gesellschaftlicher Akt, der in der Gemeinschaft nicht vorkommt. Tauschen setzt Eigentum voraus. Dadurch, dass ich beim Tauschen etwas gebe, folgt mein - so legitimierter - Anspruch auf das Eingetauschte, während mein Anspruch auf das Weggebene aufgehoben ist. Im Tauschen realisiere ich, dass etwas zuvor mir war und etwas anderes nicht.
Ackerbau:
Was später auf dem Acker - das ist dort, wo ich anbaue - wächst, gehört naturwüchsig mir. Es darf nicht von anderen "gefunden" werden. Der Anspruch von anderen, etwas gefunden zu haben, macht die Ackerfrüchte zu meinem Proto-Eigentum.
Ackerbau produziert Territorium, das als Grundbesitz aufgefasst werden kann. Die unmittelbarste Form Grundbesitz zu erlangen, wird als "Ersitzen" (Okkupation als Aneignung herrenloser Sachen) bezeichnet. Im Mittelalter gibt es Notariate, auf welchen man solche Besitzungen eintragen lassen kann (was einem öffentlichen Lehen entspricht).
Den Acker als Grundbesitz - also nicht der Ackerbau - bezeichne ich als neolithische Revolution.
Acker kann als Allmend betrieben werden. Dann ist er einerseits kollektives Eigentum gegenüber denen, die die Allmend nicht nutzen dürfen. Andrerseits müssen die Früchte nach einem politischen Verfahren geteilt werden, wodurch sie zu Eigentum werden.
Grundeigentum wird im Mittelalter in Form von Adel ideologiesiert und umkämpft. Der Adel gibt den Grund als Lehen ab und wo er das nicht durchsetzen kann, verkauft (Tausch) er den Grund.
Die Landwirtschaft wirft nie (nicht einmal heute) genug Ertrag ab, um Grund zu kaufen. Grund wird - für Käufer - erst interessant durch proto-industrielle Nutzung in Form von Bergrechten. Nachdem der Grund an einigen Orten sehr wertvoll wird, wird er generell als Wert verbucht. Man weiss ja nie, was für Wertschöpfungen wo noch kommen werden.
M. Luther invertiert das Gebot "Du sollst nicht stehlen" so, dass es etwas zu stehlen gibt, dass Eigentum biblisch gesehen also rechtens sei. W. von Ockhams wird zugerechnet, dass Eigentum ist, was sich vor Gericht einklagen lässt. Hugo Grotius rechtfertigte das Eigentum mit der individuellen Fähigkeit zu dessen Beherrschung, John Locke mit dem Einsatz von Arbeit und Fleiss.
siehe auch: [Grundbuch, Grundpfandrecht, Grundeigentum, Grundherrschaft, Allmend, Neolithische Revolution]
Schieschnek: Eigentumstheorie mit starken Betug zu G. Heinsohn und O. Steiger
Ich unterscheide drei Eigentumsrechte:
Gesellschaftskritisch ist einerseits das "Eigentum an Produktionsmitteln", was K. Marx im Kommunistischen Manifest problematisiert hat. Als Produktionsmittel kommen alle drei Eigentums-Kategorien in Frage.
Gesellschaftskritisch ist andrerseits das private "Eigentum an natürlichem Grund", das zur Grundrente führt.