Den Ausdruck "Recht" verwende ich für den expliziten Teil der Normen, die in einer durch das Recht konstituierten Gesellschaft gelten. Das Recht definiert die Rechtssubjekte und legalisiert deren Ansprüche. In einem weiteren Sinn bezeichne ich auch die Institution(en), die der Durchsetzung solcher Ansprüche dienen als Recht. Das Recht erscheint als selbstbezügliche Gesetzessammlung, die ich als Verfassung bezeichne. In den Verfassungen sind insbesondere auch Anwendungs- und Geltungsbereiche und die Verfahren zu deren Veränderung beschrieben. Das Recht hat also mit den Rechten des einzelnen Rechtssubjektes (Personen) insofern zu tun, als die Rechte des Einzelnen im Recht beschrieben sind. Das Recht ist eine Beschreibung, die Rechte des Einzelnen verstehe ich als subjektive Legitimationen. Das öffentliche Recht und das Privatrecht (auch Bürgerliches Recht oder Zivilrecht ) |
Recht heisst ein Handungszusammenhang, Rechtsschriften (Gesetzen, Verfassungen) zur Entscheidung von Konflikten vervendet werden, wobei die Rechtsschriften von vergangenen Entscheidungen - im Sinne einer Nachführung - abgeleitet werden. Seit es Rechtsprechung gibt, die sich an Gesetze hält, gibt es Recht - egal wie ungerecht es sein mag. Mit Gerechtigkeit hat das Recht insofern zu tun, als es diese als Handlungsnorm definiert.
==> Naturrecht, hellenisches Recht
Die Justitia setzt mit Schwertgewalt durch, dass das Gleichgewicht erhalten bleibt. Das ist ein rekursiver Prozess, in welchem Verteilung der Schwerter durch Schwerter im Fliessgleichgewicht erhalten wird. Die Verfassung entspricht der Verteilung der Schwerter (F. Lassalle). siehe auch Eigentumsrecht, Sachrecht, immaterielles Recht, Immaterielles Gut „Recht könne nur zwischen gleich Starken gelten, bei ungleichen Kräfteverhältnissen tue der Starke, was er könne, und erleide der Schwache, was er müsse“. Rechtliche Gesichtspunkte sollten daher keine Rolle spielen, sondern allein die Nützlichkeit. (Melierdialog) |
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Meyers Lexikonverlag (c): Bezeichnung für eine Ordnung menschlichen Zusammenlebens, die dieses so regelt, daß Konflikte weitgehend vermieden werden (objektives Recht), aber auch für aus diesem objektiven Recht resultierende Ansprüche von einzelnen (subjektives Recht). Das Recht besteht zwar heute durchweg als Gesamtheit von (schriftlich niedergelegten) Gesetzen und Verordnungen sowie aus der sich darauf beziehenden Rechtsprechung (positives Recht), ist aber zunächst an das Bestehen von Gesetzen usw. in diesem Sinne nicht gebunden. Auch historisch begegnet Recht zuerst in seiner allgemeineren Bedeutung als ein System von Verhaltensnormen für das Leben in einer sozialen Gemeinschaft. Als kennzeichnend für die das Recht begründenden Verhaltensnormen wird in erster Linie das Bestehen eines organisierten und institutionalisierten Verfahrens, ihre Einhaltung zu erzwingen bzw. ihre Nichteinhaltung mit bestimmten Sanktionen zu belegen, angesehen. Damit Recht seiner Bestimmung gemäß als möglichst konfliktfreie Ordnung menschlichen Zusammenlebens wirken kann, bedarf es der Eindeutigkeit der rechtlicher Regelungen. Übersichtlichkeit, Klarheit und Verläßlichkeit der Verhaltensrichtlinien sind Voraussetzungen für Rechtsicherheit.
Mit dem Grund und den Erscheinungsformen des Recht befaßt sich die Rechtswissenschaft. Das Schwergewicht rechtswissenschaftlicher Arbeit liegt bei der Rechtsdogmatik (Lehre vom geltenden Recht), die die Normen des geltenden Rechts, insbesondere des öffentlichen Rechts, Privatrechts, Kirchenrechts und Völkerrechts fortlaufend zu interpretieren, in ihren Grundsätzen und systematischen Zusammenhängen darzustellen und auf ihre juristischen Konsequenzen zu untersuchen hat. Zur Recht-Wissssenschaft gehören als Grundlagenwissenschaften die Rechtgeschichte, die Rechtvergleichung, die Rechtsoziologie und die Rechtphilosophie.
Recht bezeichnet als "Objektives Recht" einen abgrenzbaren Teilbereich der Gesamtheit gesellschaftlicher Normen, und als Subjektives Recht eine (sich aus dem objektiven Recht ableitende) Befugnis des Einzelnen.
Jurist heisst dem Wortsinn nach Rechtswissenschaftler (Jurisprudenz). Jura steht für die Menge der Begriffe und Verhältnisse, die im Recht enthalten sind.
Im ihrem Selbstverständnis sind die meisten Juristen Anwender des Rechts (etwa wie ein Teil der Mathematiker angewandte Mathematik betreiben, oder Ingenieure Anwender der Physik und der Mathematik sind). Ein Teil der Juristen sind Anwälte, die das Recht auch vor Gerichten anwenden dürfen (Zulassung).