Bundesgesetz über die Währung
und die Zahlungsmittel
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Die eidgenössischen Bundesgesetze sind eine Explikation der Bundesverfassung, in welcher sie im Art. vorgesehen sind. Art. 164 Gesetzgebung, 1) Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
Das eidgenössische Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel, hat die Gesetz-Nummer 941.10 und ist am 22. Dezember 1999 in Kraft getrreten (Stand am 1. Januar 2016)
Wie in der Verfassung steht auch hier im Gesetz nichts darüber, was Währung heisst.
Der Gesetzestext beginnt mit:
"Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung ... beschliesst:
1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel
- Art. 1 Währungseinheit
Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in 100 Rappen eingeteilt.
- Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
- a.) die vom Bund ausgegebenen Münzen;
- b.) die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
- c.) auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.
- Art. 3 Annahmepflicht
- 1) Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.
- 2) Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
- 3) Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
2. Abschnitt: Münzordnung
- Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen
- 1) Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben.
- 2) Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs aus.
- 3) Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind.
- 4) Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest.
- 5) Er ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen.
- Art. 4a Gewerbliche Leistungen
- 1) Die Eidgenössische Münzstätte kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a.) mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b.) die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c.) keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
- 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
- Art. 5 Münzverkehr
- 1) Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.
- 2) Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.
- 3) Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.
- Art. 6 Gedenk- und Anlagemünzen
- 1) Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.
- 2) Das zuständige Departement - zur Zeit das Eidgenössisches Finanzdepartement - bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind.
3. Abschnitt: Notenordnung
- Art. 7 Ausgabe der Banknoten
- 1) Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.
- 2) Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück.
- 3) Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.
- 4) Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen.
- Art. 8 Ersatz der Banknoten
- 1) Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
- 2) Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.
- Art. 9 Rückruf
- 1) Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.
- 2) Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.
- 3) Die Nationalbank ist während 20 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen.
- 4) Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch eingereichten Noten fällt an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.
4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank
- Art. 10 (ohne Titel)
- Die Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs bei ihr auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19531 fest.
5. Abschnitt: Strafbestimmung
- Art. 11
- 1) Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 2) Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.
Kritische Anmerkungen:
Das Gesetz könnte "Währung" heissen, es behandelt aber nur die staatlichen Bar-Zahlungsmittel, neben Geldmünzen und Banknoten eigenartigerweise auch Sichtgeld der Nationalbank, das so von anderen Sichtgeldern unterschieden wird. Es sagt weder etwa über Checks, e-banking oder Komplementärwährungen, wie WIR oder Bitcoin.
Ich muss also etliche andere Gesetzt herbeiziehen, sicher WIR
[kein wp]