Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschreibt die als "Schweizerische Eidgenossenschaft" bezeichneten gesellschaftlichen Verhältnisse grundlegend, sie beschreibt das Fundament des darin gemeinten Staates.
Die Bundesverfassung ist in gewisser Hinsicht die prägnanteste Selbstdarstellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in welcher auch bestimmt wird, wie die Selbstdarstellung in Form von Gesetzen entwickelt wird und dass diese Gesetze in einem spezifizierten Behördenverfahren geschrieben werden. Im WWW ist die Selbstdarstellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einer vorher icht vorhandenen Art hoch integriert, weil sie mit einer Homepage im engeren Sinne beginnt, also mit einer einzelnen Seite, die den Anfang der entwickelten Selbstdarstellung repräsentiert. Der sachlogische Anfang wäre die Verfassung, auf welcher alles aufbaut, aber die auf Grund der Verfassung eingesetzten Behörden haben eine eigene Logik, in welcher sie wichtiger als die Verfassung sind, wohl weil sie die Verfassung ändern können. Auf der "Home"-Page der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden folgende Bereiche unterschieden:
Unter Bundesrecht und dort unter Systematische Rechtssammlung und dort unter Landesrecht und dort im 1. Abschnitt "Staat – Volk – Behörden" steht dann die oberste und alles begründende Bundesverfassung der Schweiz (HTML) im Internet. ... und zum Schluss dieser Präamble etwas Kontext oder Reflexion:
|
Inhalt
Präambel
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
4. Titel: Volk und Stände
5. Titel: Bundesbehörden
6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
Ich beobachte hier - im Laufe der Zeit - ein paar Aspekte oder Artikel, die mich spezifisch interessieren.
Präambel
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung (1999):
Anmerkungen:
Ich schaue zuerst die Präambel an, weil ich hier selbst eine Präambel dazu geschrieben habe, obwohl diese Präambel mich nicht sehr interessiert:
"Im Namen Gottes des Allmächtigen!" widerspricht nicht der Religionsfreiheit, aber der Freiheit eine Religion zu haben.
"Das Schweizervolk und die Kantone" - hält fest, dass die Kantone etwa anderes sind als das Volk, was namentlich den Staatenbund als Stände bezeichnet.
"geben sich folgende Verfassung" diesen Euphemismus habe ich bereits oben kritisiert.
Was in der Selbstdarstellung der Schweiz gar keinen Ausdruck findet, ist die Währung als Wesen der Nation.
Art. 99 Geld- und Währungspolitik
1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
Und natürlich Art. 164 Gesetzgebung
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Anmerkungen:
Die Währung erscheint nur im Art. 99. Natürlich muss ich wissen, was als Währung bezeichnet wird, wenn ich den Artikel verstehen will. Und noch mehr muss ich verstehen, was mit dem Wort "Bund" gemeint ist.
Dem Bund nämlich allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu, aber der Bundesrat darf solche Rechte delegieren.
Geld wird in der Verfassung auch nicht näher erläutert.
Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, ... sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet. In dieser Formulierung ist buchstäblich alles offen gelassen, bis auf die Tatsache, dass die Währungspolitik an die Nationalbank delegiert wurde.
Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten. Es bleibt auf dieser Stufe ein riesiges Geheimnis, wie eine Zentralbank Erträge erwirtschaft kann
Ich muss also die Bundesgesetze anschauen, wenn ich verstehen will, was in der Verfassung steht, respektive wie es gemeint ist.
Während in der Verfassung Währung und Nationalbank zusammen im Art. 99 (und nur dort) erscheinen, sind Währung und Nationalbank auf Gesetzesebene völlig getrennt.
Die Nationalbank erscheint unter "Wirtschaft", und nicht etwa unter "Finanzen", was die Nationalbank als Bank-Unternehmen erscheinen lässt, was angesichts ihrer Rechtsform als private AG eine spezifische Plausibilttät hat.
Geld erscheint als Sache des Handels, während die Nationalbank als eine Saches des Kredites und dort - anders als Banken - als Kreditinstitut gesehen wird.
Warum die Nationalbank "national" statt "zentral" genannt wird ist nicht erhebbar, das Wort Nation kommt in der Verfassung nicht vor (ausser bei Nationalstrasse und Nationalrat)
Systematische Rechtssammlung > Landesrecht > 9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit > 95 KreditKritische Anmerkungen:
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040259/index.html 951.131 Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV) -------------------- Nation-alstrassen inter-nation-alen Koordi-nation National-ratswahlen Vereinten Nationen1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
42-
Abschnitt: Wirtschaft
[wp]