Als juristische Aneignung (auch Okkupation) bezeichne ich gemäss dem deutschem Sachenrecht der originäre Eigentumserwerb an einer herrenlosen Sache.
Eigentum an einer Sache wird bei einem originären Eigentumserwerb dabei durch Aneignung, Ersitzung, Verarbeitung, Vermischung oder Fund begründet. Den Gegensatz zum originären Erwerb bildet der Erwerb kraft Rechtsgeschäfts (§§ 929 ff. BGB). Dieser wird auch als abgeleiteter, als derivativer Eigentumserwerb bezeichnet, da er aufgrund einer dinglichen Einigung erfolgt. ... (un-)rechtmäßige Aneignung, widerrechtliche Aneignung ist keine Aneignung ...
Im Recht ist einerseits von herrenlosen beweglichen Sachen (beispielsweise § 958 bis § 964 BGB) die Rede. Kaufen ist keine Aneignung. Zum originären Eigentumserwerb gehören neben der Aneignung noch die Ersitzung, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.
Andrerseits kann ich auch Rechtsansprüche aneignen, indem ich etwas herstelle, insbeondere Patente und Urheberrachte.