Hier nicht gemeinte Homonyme: eine tragbare Kleinorgel mit Zungenpfeifen, ein Zungenpfeifenregister bei Orgeln. |
Als Regal bezeichne ich zwei sehr verschiedene Sachen:
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- | Als Regal bezeichne ich ein Nutzungsrecht - ein dem Staat oder Staatsoberhaupt zustehendes Hoheitsrecht wie etwa das Bergrecht. Der Ausdruck "Regal" weist auf die Aneignung solcher Rechte durch Könige, die dadurch Könige wurden, dass sie solche "Rechte" eroberten. Eine schöne Geschichte dazu erzählt, wie Barbarossa 1158 diese Rechte zurückeroberte, und wie sie Karl IV. 1356 (Goldene Bulle, „Grundgesetz“ des Heiligen Römischen Reiches) wieder abgab, um König der Könige (oder Kaiser der Kurfürsten, was zu legalisierten Territorien und allmählich zu Staaten führte) zu bleiben. Regalien haben mehrfachen Sinn. Sie entkoppeln Grundeigentum und die Nutzung des Grundes. Sie erlauben spezifische Verpachtungen, in welchen nicht alle Rechte am Grund abgegeben werden. Die Regale sind zunächst von geringer Bedeutung, weil sie mit Gewalt aufrechterhalten und durchgesetzt werden müssen. Seit dem 15. Jahrhundert verschiebt sich die Bedeutung der Regale, indem sie von den Pächtern als Legitimation verwendet werden. Während zuvor ein König den Bergbau selbst betreiben musste, kann er aufgrund von Regalen die Rechte gegen Bezahlung abgeben. Die Kaufleute, die Bergrechte übernehmen, erscheinen dann legitimiert und müssen ihre "Rechte" nicht begründen. Für die Kaufleute, etwa für die Fugger, ist diese Art der Legitimation konstitutiv, sie leben quasi davon, dass sie den Adel unterhalten, der ihnen eine Rechtsform verschafft. Der Adel muss so seine Recht nicht mehr selbst verteidigen, sondern lässt sich seine Söldner-Armeen von den Kaufleuten finanzieren. Regalrechte im modernen Staat (Schweiz) Im heutigen schweizerischen Staats- und Verwaltungsrecht versteht man unter Regalrechten das ausschließliche Nutzungsrecht durch den Staat, somit ein wirtschaftliches Hoheitsrecht oder Monopol des Staates. Auf Bundesebene ist dies (infolge von Teilprivatisierungen nur noch stark eingeschränkt) das Postregal, auf kantonaler Ebene sind es in der Regel das Bergregal, das Fischereiregal, das Jagdregal und das Salzregal. In einigen Kantonen (etwa Bern und Aargau) spricht man auch vom Wasserregal (das Recht, Wasser zu fassen und nutzen) und vom Gebäudeversicherungsregal (etwa Aargau; in anderen Kantonen als Monopol bezeichnet). Der Kanton kann das Regalrecht selbst wahrnehmen, an die politischen Gemeinden delegieren (so in Basel-Landschaft das Jagd- und Fischereiregal, in Graubünden das Bergregal) oder auf Dritte übertragen (so haben die meisten Kantone das Salzregal an die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen abgetreten). Bestehende Privatrechte oder Rechte von Korporationen bleiben dabei unberührt. Das Münzregal gehörte je nach Blickwinkel zu den Majestätsrechten oder den fiskalischen Rechten: das ius cudendi monetam, der Münzgewinn, der aus dem Unterschied zwischen Metallwert und Kaufwert herrührte, wurde jedenfalls stets von der Reichsgewalt beansprucht und ausgebeutet. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356 weist die Salz-, Juden-, Zoll- und Münzregalien den Kurfürsten zu und bestätigt damit eine de facto bereits bestehende Ordnung. Dadurch wurde die staatliche Einheit faktisch aufgelöst und es fand eine Territorialisierung statt, bei der es zur Bildung zahlreicher Territorialstaaten kam. [ ] Das folgende ist eine Kategorien-Liste aus der Wikipedia, was Assoziationen zeigt:
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