das Steuer
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die Steuer
Als Steuer (oft im Plural Steuern) bezeichne ich eine durch eine Instanz mit Steuerhoheit von Bewohnern des entsprechenden Territoriums regelmässig erzwungene Abgabe, unabhängig davon, wozu diese Abgabe verwendet wird.
Es gibt sehr verschiedene Verfahren, die Steuer einzutreiben und auch sehr verschiedene Verteilungen der Steuerlast.
Die Steuer hat als Tribut einen wesentlichen Nebenaspekt. Tribut wird als Zeichen der Unterstellung (etwa als Sub-Jekt der Nation) geleistet, symbolisiert also vor allem auch eine hierarchische Beziehung.
Wenn ich Steuern als Abgaben bezeichne, führe ich einen Oberbegriff ein. In Deutschland gibt es im Grundgesetz eine Abgabeverordnung, die die Steuern beinhaltet -alles reichlich kompliziert. In der Schweiz ist es noch komplizierter.
Steuern
64Steuern
641.1Stempelabgaben
641.2Mehrwertsteuer
641.3Tabaksteuer
641.4Getränkesteuern
641.41Biersteuer
641.42Besteuerung gebrannter Wasser
641.5Automobilsteuern
641.6Mineralölsteuer
641.7CO2-Abgabe
641.8Verkehrsabgaben
641.9Zinsbesteuerung
642.1Direkte Steuern
642.2Verrechnungssteuer
642.3Gebühren
von http://www.swiss-tax.ch
Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch die föderalistische Staatsstruktur. Die Schweiz hat die direkten Steuern formell harmonisiert, wodurch die wenigsten Kantone grundsätzlich voneinander abweichen. Die materielle Harmonisierung ist in der Schweiz nach wie vor unbeliebt, wodurch die Schweiz v. a. für sehr Reiche und Firmen ein steuerfreundliches Klima aufweist. Seit dem Jahr 2001 gilt das Steuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG), dessen Zweck sich allerdings auf eine formelle Steuerharmonisierung der 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetzen beschränkt. Eine materielle Steuerharmonisierung wird derzeit nicht angestrebt und so existiert weiterhin ein stark ausgeprägter Steuerwettbewerb unter den Kantonen, der dazu führt, dass jeder Kanton aufgrund eines eigenen Steuergesetzes das Einkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit. |
Die wichtigsten Steuereinnahmen sind für die Kantone und Gemeinden klar die direkten Steuern, also primär die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen (rund 90 % der gesamten Steuereinnahmen). Der Bund besteuert das Einkommen bzw. den Gewinn zwar auch, aber weniger stark als die Kantone. Die grössten Einnahmen generiert der Bund mit den Verbrauchssteuern, primär mit der Mehrwertsteuer.
Ein Vergleich der Ertragsteuerbelastung zwischen der Schweiz und anderen Ländern ist damit sehr schwierig, weil es Kantone mit sehr niedrigem Steuersatz (Kanton Uri, Kanton Obwalden, Kanton Zug, Kanton Schwyz) und Kantone mit sehr hohen Steuersätzen (Kanton Genf, Kanton Waadt) gibt.
Das Steuerrecht in Deutschland wird durch das Grundgesetz vorgegeben: In den Art. 104a ff. GG ist festgelegt, dass sich die Finanzierung des Staatshaushaltes vor allem auf Steuern zu stützen hat (Steuerstaat), wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit), wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit), wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).
Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwändigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.
In der Zeit von 1150 bis 1450 gab es in Mitteleuropa eine krisenfreie Zeit, welche durch eine geniale zinsfreie Währung erreicht wurde: Um 1150 begann Erzbischof Wichmann (1110-1192) aus Magdeburg damit, Münzen herauszugeben, welche zweimal im Jahr zum Umtausch aufgerufen wurden. Ziel war es, die Steuern einfach und regelmäßig einzutreiben. Dabei wurden 12 alte Pfennige gegen 9 neue ausgetauscht, die Differenz war Steuer.
Abba P. Lerner meinte, dass es bei Steuern nicht in erster Linie um die Einnahmen des Staates ginge. Der Staat könnte das Geld auch drucken.
Der wirkliche Zweck von Steuern ist nach Lerner, dass der Bürger das Geld nicht mehr hat. Es geht darum, dass die Gruppe der politischen Unternehmer die Gesellschaft so gestalten kann, wie sie es für „sozial wünschenswert“ erachtet. (Abba P. Lerner, The Economics of Control, Principles of Welfare Economics (New York, 1944), S. 307 - 308.)