öffentlich
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Hinweis:
"Struktur" bezeichnet eine komplexe Eigenschaft. Struktur wird oft verdinglicht. Man spricht dann von Strukturen statt von strukturierten Entitäten.
Öffentlichkeit öffentlich
politisch / privat
öffentlich / geschlossen
Plastikwort
politisch / privat
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offen, ferner: offenbar, offenbaren, Offenbarung, Offenheit, offenherzig, öffentlich, Öffentlichkeit, veröffentlichen, Veröffentlichung, öffnen, Öffnung
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offen Adj. ‘nicht verschlossen, nicht bedeckt’, übertragen ‘frei, unbegrenzt, unbesetzt, aufrichtig, unverhohlen’, ahd. offan ‘geöffnet, offenbar, klar, einleuchtend, öffentlich’ (8. Jh.), mhd. offen ‘geöffnet, ausgebreitet, voll, öffentlich, unverhohlen’, asächs. opan, mnd. mnl. open, nl. aengl. engl. open, anord. opinn (aus germ. *upana-) stehen als Adjektivbildungen mit n- Suffix vielleicht im Sinne von ‘aufwärts gezogen oder gehoben’, daher ‘offen’, zu dem unter auf (s. d.) behandelten Adverb. – offenbar Adj. ‘klar ersichtlich, eindeutig’, ahd. offenbari ‘feierlich, augenscheinlich’ (10. Jh.), mhd. offenbære, offenbar, offenbar ‘offen, geöffnet, deutlich, sichtbar, unbefangen, öffentlich’, mnd. openbar(e); dazu offenbaren Vb. ‘etw. offen zeigen, zu erkennen geben, bekennen’, mhd. offenbæren, offenbaren ‘offen zeigen, veröffentlichen’; Offenbarung f., mhd. offenbarunge. Offenheit f. ‘aufgeschlossene, ehrliche Wesensart’ (18. Jh.). offenherzig Adj. ‘freimütig, mitteilsam’ (17. Jh.). öffentlich Adj. ‘für die Allgemeinheit bestimmt, zugänglich, die Allgemeinheit betreffend’, ahd. offanlih (9. Jh.; vgl. offanlihho Adv., 8. Jh.), mhd. offenlich ‘offenbar, allen wahrnehmbar, verständlich, unverhohlen’, (mit eingeschobenem Gleitlaut) offentlich (13. Jh.), frühnhd. (mit Umlaut) öffentlich (seit 15. Jh.); Öffentlichkeit f. ‘das Öffentlichsein, Allgemeinheit’ (18. Jh.); veröffentlichen Vb. ‘öffentlich bekanntmachen, publizieren’ (19. Jh.); Veröffentlichung f. ‘öffentliche Bekanntmachung, Publikation’ (19. Jh.). öffnen Vb. ‘einen Verschluß lösen, aufmachen’, übertragen (refl.) ‘sich aufgeschlossen zeigen, sich erschließen’, ahd. offanon ‘offenbaren, kundtun, enthüllen, erklären, verraten’, (refl.) ‘leuchten, sich offenbaren’ (8. Jh.), mhd. offen(en) ‘(er)öffnen, offenbar machen, zeigen, darlegen, veröffentlichen’; dazu Öffnung f. ‘das (Sich)öffnen, offene Stelle’, ahd. offanunga ‘Offenbarung, Erleuchtung, Erklärung’ (8. Jh.), mhd. offenunge ‘Öffnung, Erscheinung, Verdeutlichung, Offenbarung, Erleuchtung, Weistum’.
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vor aller Augen, Ohren, vor allen Leuten, allen sichtbar, hörbar
ein öffentliches Bekenntnis, öffentlicher Skandal
2
für jedermann zugänglich, für alle bestimmt
die öffentlichen Anlagen, Verkehrsmittel, Wege
3
staatlich, städtisch, eine Gemeinde betreffend
öffentliche Gelder, Mittel, Gebäude
Jura das öffentliche Recht Gesamtheit der Rechtsnormen, die die gesellschaftlichen Interessen
Staats-, Verwaltungs- und Strafrecht gehören zum öffentlichen Recht
Als Öffentlichkeit bezeichne ich die Vorstellung, dass hinreichend viele andere dasselbe sehen können wie ich.
Wikipdia:
Öffentlichkeit bezeichnet im
im weitesten Sinne die Gesamtheit aller Umstände, die für die Bildung der öffentlichen Meinung von Bedeutung sind, wobei der allgemein freie Zugang zu allen relevanten Gegebenheiten sowie deren ungehinderte Diskutierbarkeit entscheidende Kriterien sind.
Der Begriff, ursprünglich nur im Sinne der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen o.ä. gebraucht, wurde in der deutschen Sprache ab dem späten 17. Jahrhundert für eine erst literatur- sowie kunstkritische, dann ab Mitte des 18. Jahrhunderts durch die Aufklärung zunehmend politisch-sozial werdende Öffentlichkeit gebräuchlich, die v.a. in den Theatern, Salons und Kaffeehäusern o.ä. der europäischen Städte entstand, in denen sich das Bildungsbürgertum traf, als eine die staatliche Autorität legitimierende und kritisierende Sphäre ("bürgerliche Öffentlichkeit"). Man unterschied ab dem 17. Jh. zwischen „vermachteter“, d.h. staatlich-verwaltungstechnischer Öffentlichkeit und eben jener, der nicht-staatlichen, Öffentlichkeit, die später (im 20. Jh.) unter dem Begriff der Zivilgesellschaft als eine „nicht-vermachtete“ (Gegen-) Öffentlichkeit (Jürgen Habermas) bezeichnet wurde.
Öffentlicher Verkehr
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Das öffentliche Recht (auch (lt. Duden fälschlicherweise) Öffentliches Recht geschrieben) ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht sämtliche Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen, wie z. B. Klagen über Strafzettel für Ordnungswidrigkeiten oder über das Dienstverhältnis bei Beamten.
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[wp]
Man kann dann Öffentlichkeit definieren als Reflexion jeder gesellschaftsinternen Systemgrenze, oder anders: als gesellschaftsinterne Umwelt der gesellschaftlichen Teilsysteme” (Luhmann, Realität der Massenmedien, S. 184.)
“Öffentlichkeit ist mithin ein allgemeines gesellschaftliches Reflexionsmedium” (Luhmann, Realität der Massenmedien, S. 187)
“Die Öffentlichkeit wird als Medium einer bestimmten Typik der Selbstbeobachtung der Gesellschaft ausdifferenziert und greift dazu ihrerseits auf ein Medium zurück, in dem sie Form gewinnen kann. Dieses Medium der Öffentlichkeit ist die Meinung.” (Dirk Baecker: Oszillierende Öffentlichkeit. In: Maresch, R.(Hrsg.): Medien und Öffentlichkeit. 1996)
“Die öffentliche Meinung scheint das Resultat einer Art von Selbstorganisation zu sein, die die Mikrodiversität persönlicher Meinungen zu Themen voraussetzt.” (Luhmann: Öffentliche Meinung und Demokratie. In: Maresch/Werber (Hrsg.): Kommunikation Medien Macht. Frankfurt a. M. 1999.