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Der Ausdruck Volksinitiative wird verschieden verwendet. Hier geht es um die verfasste Volksinitiative in der Schweiz.
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In der Schweiz wird damit ein politisch verfasstes Verfahren oder ein politisches Recht bezeichnet, das von Stimmberechtigten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergriffen werden kann. Das wird oft als "direkte Demokratie" bezeichnet.
Eine Variante der Initiative st das Referendum gegen Beschlüsse der Parlamente.
Volksinitiative (gemäss Bundeskanzlei)
Volksinitiative (gemäss ch.ch)
In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht:
4. Titel: Volk und Stände
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 136 Politische Rechte
1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Art. 137 Politische Parteien
Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
2. Kapitel: Initiative und Referendum
Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.1
2 Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
Art. 1391Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Chronologie Volksinitiativen
angenommene Volksinitiative in der Schweiz