Als Bodenrecht ... Eigentum, natürlichen Grund, Grundstueck ... Bodenwertsteuer ... Grundbesitz ... Grundstueck
In vielen Ländern war Grundbesitz historisch nicht veräußerlich, sondern wurde vom König zum Lehen gegeben, blieb aber Eigentum des Königs. Veräußerlichkeit und Vererbbarkeit ergaben sich in einigen Ländern vom Rechtsverständnis her erst relativ spät, bis dahin wurde zum Teil mit rechtlichen Hilfskonstrukten gearbeitet, was zu vielen Eigentümlichkeiten führte, die vor allem in angelsächsisch geprägten Rechtstraditionen auffällig sind. Im Englischen spiegelt sich das historische Verständnis beispielsweise in dem Begriff real estate („königlicher Besitz“, heute Grundbesitz generell) wider.
In der Schweiz ist eine Volksinitiative gescheitert, die das Bodenrecht aufheben wollte:
Eidgenössische Volksinitiative 'Grundeigentum geht über in Nutzungs- und Baurechte'
Datum: Im Sammelstadium gescheitert 23.11.1998
Die Volksinitiative lautet:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 22ter Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 1ter (neu), Abs. 1quater (neu) und Abs. 1quinquies (neu)
1Das Eigentum an Gebäuden und an Fahrnis ist gewährleistet.
1bis Grund und Boden ist Allgemeingut und Lebensgrundlage von Mensch und Natur. Er wird von den Gemeinden verwaltet.
1ter An Grund und Boden können einzig Nutzungs- und Baurechte erworben werden.
1quater Wo kein Eigenbedarf besteht, geben die Gemeinden die ihnen zufallende Fläche an Grund und Boden zu den folgenden Bedingungen zur Nutzung oder im Baurecht weiter:
Nutzungs- und Baurechte werden zeitlich nicht begrenzt und gehören den Eigentümern der Gebäude.
a. Der Nutzungs- beziehungsweise Baurechtszins beträgt pro Jahr zwei bis höchstens vier Prozent des festgelegten Bodenwertes.
b. Wer auf sein Nutzungs- oder Baurecht verzichtet, wird von der Gemeinde entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Ertragswert für Kulturland und berücksichtigt die ökonomischen und die örtlichen Verhältnisse des Baulandes.
c. Nutzungsrechte an Kulturland können nur innert der Grenzen der Wohngemeinde und ihrer Nachbarsgemeinden geltend gemacht werden.
d. Mieter, Pächter und Selbstnutzer haben bei Handänderungen, ausgenommen bei Erbgang und bei Verkauf innerhalb der Verwandtschaft, am Gebäude ein Vorkaufsrecht zu den in jenem Zeitpunkt geltenden Marktwert.
e. Spätere Meliorationen, Güterzusammenlegungen und Erschliessungen gehen zulasten der öffentlichen Hand; sie können bei der Festsetzung des Landwertes berücksichtigt werden.
1quinquies Die Art der Nutzung wird durch Gesetz geregelt.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 24 (neu)
1 Bodeneigentum geht innert zehn Jahren seit Annahme von Artikel 22ter Absätze 1bis-1quinquies durch Volk und Stände in Nutzungs- und Baurechte der bisherigen Eigentümer über.
2 Dieser Übergang gilt nicht als Enteignung oder Eigentumsbeschränkung im Sinne von Artikel 22ter Absatz 3.
Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis268t.html